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Eine Gebrausabgabe ist von der Gemeinde für die Inanspruchnahme von Flächen des öffentlichen Gutes für die Benützung (z.B. Verlegung von Leitungen udgl.) im Sinne des NÖ Gebrausabgabengesetzes 1973 (LGBl. 3700-4) und der Gebrauchsabgabeordnung des GR vom 28.03.2017 vorzuschreiben. Die Gebrauchsabgabe errechnet sich auf Grund der Gesamtlänge des (privaten) Leitungsnetzes und dem Einheitssatz von € 31,05 je begonnenen hundert Längenmetern.